Die 14. Corona Bekämpfungsverordnung lässt Versammlungen im Freien nur nach behördlicher Genehmigung zu, es gelten strenge Kontaktbeschränkungen, die noch einmal verschärft wurden und sogar auf den privaten Bereich ausgedehnt wurden. Diese stringenten Kontaktbeschränkungen lassen die Durchführung von Mitgliederversammlungen in Präsenzform im Zeitraum der Gültigkeit dieser Verordnung nicht zu. Diese Regelungen gelten zunächst bis zum 10. Januar 2021.
Grundsätzlich ist damit die Durchführung von Mitgliederversammlungen nicht möglich, diese müssen in das kommende Jahr verschoben werden. Der Gesetzgeber hat zwar mit gesetzlichen Übergangsregelungen die Möglichkeit geschaffen, die Mitgliederversammlung in alternativer Form durchführen zu können, allerdings ist dies sehr aufwendig und für den normalen Verein nicht unbedingt zu empfehlen. Bedeutsamer ist allerdings die gesetzliche Übergangsregelung, dass die Vorstände im Amt bleiben, bis eine Neuwahl erfolgen kann. Diese Regelungen sind bis zum 31.12.2021 verlängert worden. Damit ist es rechtlich kein Problem, die Mitgliederversammlung auf das kommende Jahr zu verschieben. Der Vorstand bleibt weiter im Amt, die Vertretungsberechtigung ist gesichert und der Vorstand weiter handlungsfähig Auf der Mitgliederversammlung im kommenden Jahr müsste dann der Rechenschaftsbericht, Kassenbericht, Kassenprüfbericht und die Entlastung des Vorstandes für 2 Jahre erfolgen und gegebenenfalls, so sie denn in 2020 angestanden hätte, die Neuwahl nachgeholt werden. Die Wahl erfolgt dann für die in der Satzung festgelegte Amtszeit. Sollte die Mitgliederversammlung bereits eingeladen sein, müsste diese über den in der Satzung festgelegten Einladungsweg förmlich abgesagt werden. Ein neuer Termin muss und kann im Moment nicht mitgeteilt werden. Sollte die Einladung noch nicht erfolgt sein, sondern der Termin lediglich geplant, reicht eine Information über die Homepage und andere Social Media Kanäle des Vereins über die Verschiebung der Mitgliederversammlung in das kommende Jahr aus.